AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) DER supersonic pharma gmbh, WURMBRANDGASSE 15/7, 1220 WIEN

Fassung vom 02.06.2021

1. Geltungsbereich, Gültigkeit abweichender Vereinbarungen

1.1. Die vorliegenden AGB liegen – in der im Zeitpunkt des Abschlusses jeweils geltenden Fassung – allen Rechtsgeschäften zwischen supersonic pharma GmbH und ihren Kunden zugrunde. Sie werden vom Kunden mit Anbotslegung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung / Beauftragung der ersten Dienstleistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung in der jeweils geltenden Fassung.

1.2. Abweichende Einkaufsbedingungen oder AGB des Kunden gelten – wie alle Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen, die Abweichungen von den vorliegenden AGB zum Inhalt haben – nur mit schriftlicher Zustimmung der supersonic pharma GmbH. In Aufträgen des Kunden enthaltene, von den AGB der supersonic pharma GmbH abweichende Bedingungen gelten als nicht vereinbart, wenn sie von der supersonic pharma GmbH nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden.

2. Angebot, Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

2.1. Alle Informationen und Anbote der supersonic pharma GmbH sind freibleibend. supersonic pharma GmbH übernimmt keine Haftung für die Verfügbarkeit oder Lieferbarkeit der freibleibend angebotenen oder bestellten Produkte / Dienstleistungen und ist generell nicht zur Lieferung der bestellten Ware / Erbringung der beauftragten Dienstleistung verpflichtet.

2.2. Bestellungen oder sonstige rechtsgestaltende Erklärungen des Kunden können sowohl unter Verwendung der bereitgestellten elektronischen Formulare als auch per E-Mail oder Fax gültig übermittelt werden. Sie gelten erst mit Abschluss ihrer Übermittlung in den ausschließlichen Verfügungsbereich der supersonic pharma GmbH als eingelangt. Für Übermittlungsfehler gleich welcher Ursache übernimmt die supersonic pharma GmbH keine Haftung.

2.3. An den Inhalt einer Bestellung bleibt der Kunde bis zum Ablauf von 5 Werktagen nach dem Tag des Eingangs der Bestellung gebunden. supersonic pharma GmbH behält sich die Annahme von Aufträgen jederzeit vor. Der Auftrag gilt mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden oder mit Versendung der bestellten Ware / Beginn der beauftragten Dienstleistung(en) an den Kunden als rechtsverbindlich angenommen (Vertragsabschluss).

2.4. Der Vertrag kommt mit der von supersonic pharma GmbH bestätigten bzw. (auch wenn nur ein Teil der Bestellmenge verfügbar ist) der von supersonic pharma GmbH versendeten Menge zustande.

2.5. Der Inhalt einer von supersonic pharma GmbH – allenfalls auch automationsgestützt – übersandten Auftrags- und Empfangsbestätigung ist vom Kunden zu prüfen und verpflichtet diesen zur unverzüglichen Rüge von Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht, widrigenfalls das Geschäft mit dem von supersonic pharma GmbH bestätigten Inhalt zustande kommt.

2.6. Die supersonic pharma GmbH liefert Arzneimittel ausschließlich an Kunden, die entsprechend der letztgültigen Fassung des Arzneimittelgesetzes (AMG) empfangsberechtigt sind.

2.7. Die supersonic pharma GmbH ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch die supersonic pharma GmbH selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden.

2.8. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Kunden liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die supersonic pharma GmbH, so behält die supersonic pharma GmbH den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, begrenzt.

3. Preise

Dem Kunden ist bekannt, dass die von supersonic pharma GmbH gelieferten Produkte regelmäßig einer amtlichen Preis- bzw. Spannenregelung unterliegen können. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten daher in allen Fällen die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise gemäß Warenverzeichnis bzw. Listenpreise der supersonic pharma GmbH als vereinbart. Die von supersonic pharma GmbH angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer (USt).

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Rechnungslegung erfolgt in der Regel gemeinsam mit der Lieferung. Rechnungen sind grundsätzlich sofort fällig, es sei denn, es wurden individuelle Zahlungsbedingungen mit der supersonic pharma GmbH vereinbart. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der supersonic pharma GmbH vom Kunden zusätzlich zu ersetzen.

4.2. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen müssen vorher schriftlich vereinbart werden. Diskont und Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden, Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto der supersonic pharma GmbH als bewirkt.

4.3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind Verzugszinsen in Höhe von 1% (einem Prozent) über dem jeweiligen, der supersonic pharma GmbH zur Verfügung stehenden Kontokorrentkreditsatz p.a., mindestens jedoch jährliche Verzugszinsen in Höhe von 13% (dreizehn Prozent) zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die supersonic pharma GmbH ist berechtigt, dem Kunden sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Mahn- und Inkassospesen für die von ihr eingeschalteten Inkassoinstitute und Rechtsanwälte zu verrechnen. Sofern die supersonic pharma GmbH das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der säumige Zahler, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 15,– (fünfzehn Euro) exkl. USt sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro angefangenem Monat einen Betrag von € 5,– (fünf Euro) exkl. USt zu bezahlen.

4.4. Eingehende Zahlungen können von der supersonic pharma GmbH unabhängig von ihrer Widmung auf die jeweils älteste Forderung angerechnet werden.

4.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, von ihm behauptete Gegenansprüche gegen Forderungen der supersonic pharma GmbH aufzurechnen, außer diese wurden von der supersonic pharma GmbH ausdrücklich anerkannt.

4.6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder werden der supersonic pharma GmbH Tatsachen bekannt, die geeignet sind, Zweifel an der Bonität des Kunden zu begründen, so kann sie offene Rechnungsbeträge sofort fällig stellen und/oder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen / Leistungen verlangen. Kommt der Kunde der Aufforderung nicht nach, so kann die supersonic pharma GmbH ihrerseits Leistungen verweigern und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5. Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit

5.1. Die supersonic pharma GmbH ist bemüht, die bekanntgegebenen Liefer- und Leistungstermine nach Möglichkeit einzuhalten. Im Übrigen aber sind die Liefer- und Leistungstermine, auch wenn diese von supersonic pharma GmbH bestätigt wurden, ohne Gewähr.

5.2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand von der supersonic pharma GmbH versendet oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wird. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Liefer- bzw. Leistungszeit angemessen. Dasselbe gilt bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die nicht in der Sphäre der supersonic pharma GmbH liegen, wie z.B. höherer Gewalt, rechtliche Restriktionen, Streik, Aussperrung, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile. Dasselbe gilt, wenn die genannten Umstände bei Vorlieferanten / Subunternehmern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von der supersonic pharma GmbH nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits entstandenen Verzugs eintreten.

5.3 Ersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen verspäteter oder nicht ausgeführter Lieferung / Leistung ausgeschlossen.

5.4. Der Kunde sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung der Dienstleistungsaufträge der supersonic pharma GmbH ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der Kunde sorgt ferner dafür, dass der supersonic pharma GmbH auch ohne besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Dienstleistungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der supersonic pharma GmbH bekannt werden.

6. Lieferung, Versand, Gefahrübergang, Versicherung, Verpackung

6.1. Die supersonic pharma GmbH ist zu Teillieferungen / -leistungen berechtigt. Der Käufer ist verpflichtet, diese anzunehmen.

6.2. Die supersonic pharma GmbH liefert in der Regel frei Haus an die vom Kunden angegebene Lieferadresse, sonst an seinen Geschäftssitz. Für Express- oder Eilsendungen können dem Kunden in besonderen Fällen Transportkosten in Rechnung gestellt werden; dies jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung. Die Versandart sowie die Wahl des Lieferweges obliegt der supersonic pharma GmbH.

6.3. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand dem Kunden übergeben wurde. Der Kunde muss die ordnungsgemäße Übernahme durch Unterschrift bestätigen, da andernfalls die Sendung vom Transporteur nicht ausgefolgt werden kann. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen, oder die supersonic pharma GmbH noch andere Leistungen übernommen hat.

6.4. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware sofort nach der Übernahme jedenfalls (auch im Falle von Mängeln; siehe dazu Punkt 9) entsprechend den jeweiligen Lagerungsvorschriften (insbesondere Temperaturvorschriften) einzulagern.

6.5. Die äußere Umhüllung, Postkartons, Kisten usw. werden nicht zurückgenommen.

7. Annahmeverzug

7.1. Nimmt der Kunde Waren / Leistungen nicht an, so ist die supersonic pharma GmbH berechtigt, entweder eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderwärtig darüber zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder die Ware sofort in Rechnung zu stellen und zu Lasten und auf Risiko des Kunden einzulagern. Dem Kunden werden, beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft, die durch eine Lagerung entstandenen Kosten der Lagerung bei supersonic pharma GmbH, mindestens jedoch 1% (ein Prozent) des Rechnungsbetrages, für jede angefangene Woche berechnet.

7.2. Unberührt davon bleiben die Rechte der supersonic pharma GmbH, unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt die supersonic pharma GmbH Schadenersatz wegen Nichterfüllung, ist sie berechtigt, 20% (zwanzig Prozent) des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.

8. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

8.1. Die gesamte von der supersonic pharma GmbH gelieferte Ware bleibt ihr Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung ihrer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel.

8.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und, soweit keine Barzahlung erfolgt, gleichfalls nur unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Kaufpreisforderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware werden im Voraus in Höhe der Rechnungswerte der Waren bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen an die supersonic pharma GmbH abgetreten. Der Kunde ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen. Hinsichtlich weiterveräußerter aber noch nicht bezahlter und daher mit Eigentumsvorbehalt belasteter Waren ist der Kunde verpflichtet, entsprechende Buchvermerke über die Forderungsabtretung der Rechnungsbeträge aus diesen Lieferungen an Dritte in seinen Geschäftsbüchern anzulegen.

8.3. Die supersonic pharma GmbH ist verpflichtet, ihr zustehende Sicherungen auf Verlangen nach eigener Wahl insoweit freizugeben, als sie die zu sichernden offenen Forderungen um mehr als 20% (zwanzig Prozent) übersteigen.

8.4. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zugunsten Dritter ist ohne Zustimmung der supersonic pharma GmbH unzulässig. Bei Pfändung dieser Waren durch Dritte ist der Kunde zur unverzüglichen Anzeige an die supersonic pharma GmbH verpflichtet. Saldoanerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Ebensowenig die Hingabe von Wechsel oder Schecks bis zur richtigen und tatsächlichen Einlösung. Für Ware, die aufgrund des Eigentumsvorbehalts zurückgenommen wird, erfolgt eine Gutschrift unter Berücksichtigung einer der Lagerdauer, Ablauf der Haltbarkeitsdauer sowie sonstigen Umständen angemessenen Preisreduktion, mindestens aber zu 30 % (dreißig Prozent) des Fakturenwertes.

8.5. Die supersonic pharma GmbH ist berechtigt, jederzeit nach vorheriger Anmeldung die Geschäftsräumlichkeiten des Kunden aufzusuchen, um durch einen Bevollmächtigten die unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren aufzunehmen und zu inventarisieren. Sie ist berechtigt, die im Gewahrsam des Kunden befindlichen Waren, an denen ein Eigentumsvorbehalt besteht, zu übernehmen und abzutransportieren und anderweitig zu verwerten. Der Kunde verpflichtet sich, die supersonic pharma GmbH vor Anmeldung eines Insolvenzverfahrens (Ausgleich oder Konkurs) zu verständigen, damit die supersonic pharma GmbH unter Eigentumsvorbehalt gelieferte und in ihrem Eigentum stehende Waren übernehmen kann.

9. Mängelrüge, Gewährleistung, Nebenpflichten, Verjährung

9.1. Gelieferte Waren / erbrachte Leistungen sind vom Kunden sofort bei der Übernahme der Sendung auf erkennbare Mängel zu untersuchen. Der Kunde verpflichtet sich, die Übernahme durch seine Unterschrift zu bestätigen. Sichtbare Mängel der Qualität oder Quantität sind unverzüglich nach Lieferung / Leistung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 2 (zwei) Tagen nach diesen Zeitpunkten, schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen.

9.2. Wird eine Mängelrüge begründet geltend gemacht, dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den nachgewiesenen Mängeln steht.

9.3. Die supersonic pharma GmbH haftet für rechtzeitig gerügte Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

9.3.1. Die supersonic pharma GmbH ist berechtigt, Lieferungen / Leistungen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Beschaffenheit oder mangelhafter Ausführung, als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen, nach eigenem Ermessen unentgeltlich neu zu liefern oder Gutschriften auf offene Rechnungsbeträge zu erteilen. Mehrere Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Lieferungen werden Eigentum der supersonic pharma GmbH.

9.3.2. Zur Vornahme aller der supersonic pharma GmbH notwendig erscheinenden Ersatzlieferungen hat ihr der Kunde die angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben, widrigenfalls die supersonic pharma GmbH von der Mängelhaftung befreit ist.

9.3.3. Keine Mängelhaftung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Lagerung oder Verwendung, natürliche Abnützung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Lagerung usw. entstehen. Die Gewährleistungspflicht entfällt auch, wenn von Seiten des Kunden oder Dritter Veränderungen vorgenommen werden.

9.4. Ist der Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird die Verbesserung sonst unzumutbar verzögert, so kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages, Herabsetzung des Preises oder eine Gutschrift verlangen. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche gemäß den in Punkt 10.4 enthaltenen Bestimmungen.

9.5. Im Zweifelsfall ist die reklamierte Ware nach Rücksprache mit der supersonic pharma GmbH ausschließlich an einen durch die supersonic pharma GmbH benannten und beauftragten Transporteur auszufolgen.

9.6. Falls Ware der supersonic pharma GmbH temperaturgeführt transportiert werden muss, werden nicht mit der supersonic pharma GmbH abgesprochene Rücksendungen von der supersonic pharma GmbH nicht akzeptiert und auf Kosten des Kunden vernichtet. Dies entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungspflicht.

9.7. Voraussetzung für Leistungen in Gewährleistungsfällen ist bei allen Reklamationsfällen, dass die Verständigung schriftlich erfolgt, wobei der Kunde die Artikelnummer sowie Mangel und Preis der gelieferten Ware anzugeben hat.

10. Haftung

10.1. Die Verantwortung für die Auswahl der Produkte / Leistungen und die mit ihnen beabsichtigten Ergebnisse liegt beim Kunden.

10.2. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die supersonic pharma GmbH wird in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausdrücklich ausgeschlossen. Das Vorliegen eines darüberhinausgehenden Verschuldens hat der Geschädigte zu beweisen.

10.3. Die supersonic pharma GmbH übernimmt, soweit gesetzlich zulässig, keinerlei Haftung (auch nicht aus dem Titel der Gewährleistung) für die Wirkung der gelieferten Produkte und die aus ihrer Anwendung resultierenden Folgen. Der Käufer verpflichtet sich zur gesetzeskonformen und für das jeweilige Produkt vorgeschriebenen Behandlung, Lagerung und Abgabe der übernommenen Ware.

10.4. Ausgeschlossen sind Ansprüche des Kunden (vertraglich und außervertraglich) gegen die supersonic pharma GmbH und ihre Erfüllungsgehilfen einschließlich Schadenersatzansprüche wegen Folgeschäden unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, entgangenem Gewinn, aus mangelhafter, unterbliebener oder verspäteter Lieferung / Leistung und aus der Durchführung der Gewährleistung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der supersonic pharma GmbH bzw. ihrer Organe vorliegt bzw. für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

10.5. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz werden in dem gemäß § 9 dieses Gesetzes, bzw. jedenfalls in dem gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der supersonic pharma GmbH verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

10.6. Schadenersatzansprüche des Kunden können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche auch für alle anderen Ansprüche des Kunden (vertraglich und außervertraglich).

11. Rücknahme von Waren

11.1. Stornierungen, Änderungen der Aufträge oder Rücksendungen sind ohne ausdrückliche Zustimmung durch die supersonic pharma GmbH ausgeschlossen.

11.2. Waren, die mit der Firma, Marke oder sonst einer Bezeichnung des Kunden oder sonst einer fremden Firma, Marke oder Bezeichnung versehen wurden, werden nicht zurückgenommen.

12. Datenschutzrechtliche Bestimmungen

12.1. Die supersonic pharma GmbH ist berechtigt, die mit der Geschäftsbeziehung zusammenhängenden Daten (insbesondere Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummern, Email - Adressen, Bestell-, Liefer- und Rechnungsanschrift, Bestelldatum, bestellte bzw. gelieferte Produkte oder Dienstleistungen, Stückzahlen, Preis, Liefertermine, Zahlungs- und Mahndaten, etc.) zu sammeln, zu verarbeiten und zu speichern. Der Kunde ermächtigt und berechtigt die supersonic pharma GmbH ausdrücklich, Auskünfte über den Kunden, insbesondere über dessen Vermögensverhältnisse, bei Dritten (wie z.B. Bankinstituten, Gläubigerschutzverbänden) einzuholen und diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Der Kunde wird über Aufforderung jederzeit allfällige Entbindungen vom Bankgeheimnis oder von Verschwiegenheitsverpflichtungen bei Dritten vornehmen.

12.2. supersonic pharma GmbH ist berechtigt und ermächtigt, sämtliche den Kunden oder ein mit ihm konzernmäßig verbundenes Unternehmen betreffenden Daten (einschließlich Bilanzdaten), an Versicherungen, soweit dies zur Versicherung von Forderungen gegen den Kunde notwendig ist, an Gläubigerschutzverbände zum Zwecke der Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe der Daten zur Wahrung von Gläubigerschutzinteressen, sowie Bankinformationen zur Beurteilung von Forderungen oder sonstiger Risikobeurteilung zu übermitteln. Der Kunde ermächtigt supersonic pharma GmbH – soweit erforderlich – den Kunden betreffende Adress-, Telefon-, Telefax- und sonstigen firmenrechtliche Daten (Sitz, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Statistiken über Bestellungen an sonstige Dritte weiterzugeben.

13. Schutz geistigen Eigentums

13.1     Die Urheberrechte an den von supersonic pharma GmbH, deren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei der supersonic pharma GmbH. Sie dürfen vom Kunden während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Kunde ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der supersonic pharma GmbH zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung der supersonic pharma GmbH – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

13.2     Der Verstoß des Kunden gegen diese Bestimmungen berechtigt die supersonic pharma GmbH zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

14. Rechtswirksamkeit, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1. Erfüllungsort ist der firmenrechtliche Sitz der supersonic pharma GmbH an der im Kopf dieser AGB angegebenen Anschrift.

14.2. Anzuwenden ist ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des IPRG und seiner Verweisungsnormen.

14.3. Die vorliegenden AGB bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich. Anstelle einer unwirksamen Regelung gilt der gesetzlich zulässige, ihrem Zweck zunächst kommende Inhalt.

14.4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich und örtlich für Wien Innere Stadt zuständige Gericht.

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